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Das Cannabiskontrollgesetz

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Am 4. März dieses Jahres stellte die Bündnis 90 Fraktion Die Grünen im Bundestag einen Gesetzentwurf vor, welcher die Legalisierung von Cannabis sowie Hanf- und THC-haltigen Produkten staatlich regeln sollte - das Cannabiskontrollgesetz.

Hintergrund

Trotz strafrechtlicher Verfolgung hält sich der Cannabiskonsum in Deutschland seit Jahren auf dem gleichen Niveau. Eigentlich sollte ein 1961 von den Vereinten Nationen unterzeichnetes Einheitsabkommen über Betäubungsmittel die Bevölkerung vor bestimmten Drogen und deren negativer Wirkung schützen. Diese Prohibition (lat. verhindern) untersagt den nicht-wissenschaftlichen bzw. nicht-medizinischen Gebrauch bestimmter Drogen. Wobei Nikotin, Koffein und Alkohol als sogenannte "Volksdrogen" nicht dazugerechnet werden. Anders als Cannabis und Cannabis enthaltende Produkte.

So entstand der Verkauf von (oftmals mit Blei oder andren Substanzen gestreckten) Cannabisprodukten unklaren Wirkstoffgehalts auf dem Schwarzmarkt, dominiert durch die organisierte Kriminalität. Die Strafverfolgung ist für die Behörden sehr zeitaufwendig und kostspielig, für Cannabiskonsumenten ist keinerlei Verbraucherschutz gegeben. Das soll sich nun ändern.

Legalisierung, Verbraucherschutz, staatliche Kontrolle

Durch das Cannabiskontrollgesetz sollen Erwachsene sich durch den Cannabiskonsum nicht mehr kriminalisieren, sondern "mündig" damit umgehen. Kinder und Jugendliche würden geschützt und der florierende Schwarzmarkt eingedämmt. Ein strenges System in Bezug auf Abgabe, Handel und Anbau soll dem Verbraucher einwandfreie Ware aus dem Fachgeschäft sichern.

Mit dem Slogan "regulieren statt Kriminalisieren" wollen die Grünen überzeugen. Für erwachsene Privatpersonen soll der Erwerb oder Besitz von bis zu 30g Cannabis erlaubt sein. Keine Erlaubnis erhalten hingegen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Die Abgeordneten fordern auch den gesetzlich regulierten Wirtschaftsverkehr für Cannabis mit strenger Bindung der Genehmigung an organisatorische und personelle Vorgaben sowie strenge Sicherheitsauflagen, Dokumentations- und Meldepflicht.

Vertrieb

Der Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten soll über den Fachhandel erfolgen, also über spezielle Cannabisfachgeschäfte. Versandhandel und Automatenverkauf sollen nicht stattfinden, ebenso wenig dürfen derartige Produkte beworben werden. Im Gegenteil. Für die Fachgeschäfte und deren Personal gelten unumgängliche Auflagen. Kunden müssen grundsätzlich einen gültigen Personalausweis, Mitarbeiter eine erfolgreich absolvierte Schulung und regelmäßige Fortbildungen zur Suchtprävention vorlegen.

Produktreinheit und Verbraucherhinweise

Um einwandfreie Produkte zu garantieren, gelten auch für den Anbau unumgängliche Vorschriften, wie beispielsweise dem Nichteinsetzen bestimmter Pflanzenschutzmittel. Verunreinigtes Cannabis darf nicht in den Handel gelangen und keine anderen Stoffe (wie Tabak oder Alkohol) beigemischt werden. Zudem wären für alle Produkte (wie bei Medizinprodukten auch) fundierte Packungsbeilagen Pflicht. Diese müssen Hinweise zur Wirkungsweise und Dosierung enthalten, Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahr, mögliche Wechsel- und Nebenwirkungen sowie Vorsichts- und Notfallmaßnahmen. Wie beim Alkoholkonsum soll es auch für Cannabis einen Grenzwert zum Führen von Kraftfahrzeugen geben. Hier soll es sich um 5,0 ng/ml im Blutserum handeln.

Kontrolle


Im Gesetzesentwurf enthalten ist zudem eine Verpflichtung seitens der Bundesregierung alle vier Jahre einen Bericht über die "Auswirkungen" zu erstellen und dem Bundestag vorzulegen. Dieser soll Verbraucherschutzaspekte, Konsumentwicklung und Aspekte der öffentlichen Gesundheit beinhalten.

Steuereinnahmen


Laut des drogenpolitischen Sprechers der Grünen, Harald Terpe ist durch den legalen Verkauf von Cannabis mit jährlich bis zu 2 Milliarden Euro an Steuereinnahmen zu rechnen. Je nach Produkt werden pro Gramm 4 bis 6 Euro an Verbrauchssteuer gerechnet. Die Produkte wären damit noch immer günstiger als auf dem derzeitigen Schwarzmarkt.

Cannabis als Schmerzmittel


Beim Cannabiskontrollgesetz handelt es sich wie gesagt derzeit nur um einen Gesetzesentwurf. Laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gehört Cannabis zu den nicht verschreibungs- und verkehrsfähigen Stoffen, weil es u.a. zur Veränderung des Bewusstseinszustandes verwendet werden kann. Cannabis kann (wie Morphin) aber auch therapeutisch eingesetzt werden, und bedarf hierzu einer ärztlichen Verordnung mit Betäubungsmittelrezept. Alle anderen Arten der Abgabe von Cannabis sind derzeit illegal.

Laut der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), arbeite man zurzeit an einer Regelung, Cannabis als Schmerzmittel zuzulassen. Diese gelte nur für bestimmte Patientengruppen (wie z.B. Patienten mit multipler Sklerose) und würde dann von den Krankenkassen übernommen. Die Entscheidung über die Nutzung dieses Schmerzmittel läge demnach beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.