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Geringe Menge Haschisch

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In der Öffentlichkeit besteht die Auffassung, dass der Besitz einer geringen Menge Cannabis generell straffrei wäre. Das ist nicht der Fall, auch wenn eine Bestrafung tatsächlich unterbleiben kann. Noch verwirrender ist, dass zwar eine Definition für die nicht geringe Menge besteht, die Festlegung einer geringen Cannabis-Menge aber in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Das bedeutet, dass es auch Mengen gibt, die einerseits nicht mehr als gering gelten und somit zwingend eine Strafverfolgung erfordern, andererseits vom Gesetzgeber aber nicht als nicht geringe Menge eingestuft werden.

Die Konsequenz dieses nur scheinbaren Widerspruchs besteht darin, dass der Cannabis-Besitz im entsprechenden Umfang nicht als Verbrechen, sondern lediglich als Vergehen geahndet wird. Den Unterschied zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen markiert, ob der unterste Strafrahmen mindestens ein Jahr beträgt. Die gesetzliche Regelung für die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Besitzes oder Konsums einer geringen Menge Haschisch findet sich im Paragraphen 31a des Betäubungsmittelgesetzes.

Die geringe Menge Cannabis


Die Feststellung einer geringen Menge Cannabis im Zuge der Rechtsprechung besagt, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf die Strafverfolgung verzichten kann. Die Höchstmenge für eine derartige Entscheidung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgelegt, Nordrhein-Westfalen legt sie unabhängig vom Wirkstoffgehalt bei einer Bruttomenge von zehn Gramm Cannabis fest. In allen anderen Bundesländern erfolgt die Festlegung der geringen Menge ebenfalls ohne Rücksicht auf den THC-Gehalt, wobei dreizehn Länder und damit die deutliche Mehrheit der Teilstaaten die Grenze bei sechs Gramm Marihuana ziehen.

Besonders großzügig ist Berlin, wo der Verzicht auf eine Strafverfolgung selbst bei einem Besitz von fünfzehn Gramm Haschisch möglich ist. Eine weitere Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens ist, dass der Konsument das Haschisch tatsächlich für sich selbst und nicht zum Verkauf verwendet. Zudem darf er nicht als regelmäßiger Konsument bekannt sein. Eine weitere Forderung der Staatsanwaltschaften besagt, dass keine Fremdgefährdung durch einen Konsum an öffentlich zugänglichen Orten erfolgt sein darf.

Der Besitz einer geringen Menge Haschisch schützt zudem nicht vor der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde. Aufgrund der zahlreichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung kann kein Cannabis-Konsument sicher sein, dass die Staatsanwaltschaft sein Verfahren aufgrund der geringen Menge tatsächlich einstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 1994 auferlegt, eine bundesweit einheitliche Definition für die geringe Menge zu verabschieden.

Nach Auffassung vieler Rechtskundiger schließt die Aufforderung die grundsätzliche Nichtbestrafung des Besitzes oder Konsums unterhalb des künftigen Grenzwertes ein, sodass die Einstellung des Strafverfahrens nach einer entsprechenden Einigung zwangsläufig erfolgt und nicht mehr im bloßen Ermessen der ermittelnden Staatsanwaltschaft liegt. Der Bundestag ist dem Auftrag des Verfassungsgerichts seit nunmehr einundzwanzig Jahren nicht nachgekommen.

Die nicht geringe Menge

Die nicht geringe Menge Cannabis, bei der Überschreiten der Besitz als Verbrechen und nicht als Vergehen gilt, ist bundeseinheitlich definiert und vom Wirkstoffgehalt abhängig. Sie beginnt bei einem Gesamtgehalt von 7,5 Gramm THC, sodass besonders bei schwachem Wirkstoffgehalt eine große Bandbreite zwischen der geringen und der nicht geringen Menge an Haschisch besteht.

Wer mit einer entsprechenden Cannabismenge aufgegriffen wird, kann nicht mit der Einstellung des Verfahrens, wohl aber mit einer bloßen Geldstrafe oder einer üblicherweise zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr rechnen.