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Hanf Anbau

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Die Europäische Union unterscheidet in ihrer Definition und Rechtssprechung zwei Arten von Hanf. Psychoaktives Hanf zur Gewinnung von Rauschmitteln und für medizinische Zwecke braucht einen Anteil an Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens zwei Prozent. Als Hanfsorte, deren Anbau für jede Person und jedes Unternehmen nach dem Betäubungsmittelgesetz folgerichtig strafbar ist, gilt hauptsächlich Cannabis indica, auch als indischer Hanf bekannt. Hanf mit einem geringeren THC-Anteil wie Cannabis sativa wird als Nutz- und Zierpflanze bewertet. Trotz ihrer psychoaktiven Unwirksamkeit ist ein Anbau nur in Ausnahmefällen speziellen Personengruppen unter besonderen Auflagen erlaubt.

Betäubungsmittel auch ohne psychoaktive Inhaltsstoffe

Privatpersonen ist der Anbau von Hanf, jeglicher Sorte und Art, bis heute (Juli 2015) generell verboten. Auch der Anbau einer reinen Zierpflanze wird durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgeschlossen, auch wenn keine Psychoaktivität durch den geringen THC-Gehalt vorliegt.

Im Jahr 1996 strich der deutsche Gesetzgeber das vollständige Anbauverbot aus dem BtMG. Die aktuelle gesetzliche Regelung erlaubt den Hanfanbau durch Landwirte und zu wissenschaftlichen Zwecken. Der Anbau ist in jedem Fall genehmigungspflichtig und die Anbauer müssen strenge Kriterien und Vorgaben einhalten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sich die Gesetzeslage in den nächsten Jahren ändert, was auch an der stetig steigenden Nachfrage nach Nutz- und Zierhanf liegt.

Hauptberufliche Landwirte müssen Auflagen erfüllen


Der einzige Weg für Privatpersonen, Hanf anbauen zu können, ist eine Kooperation mit einem Landwirt, der die Anzeigepflicht und Genehmigungsformalitäten erledigt. Der Gesetzgeber regelt die Details im Gesetz zur Alterssicherung dieser Berufsgruppe. Dazu gehört unter anderem auch eine Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs.

Auch hauptberuflich mit Pflanzenanbau und Gartenpflege befasste Personen wie Gärtner dürfen Hanf nicht anbauen. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Verwendung einer der momentan dauerhaft zugelassenen 42 Sorten in der EU, die alle auf unter 0,2 Prozent THC-Gehalt heruntergezüchtet wurden. Jede Aussaat muss mit einer zugelassenen Samensorte und mit Zertifikat versehenen Hanfsorte ausgeführt werden. Folgesamen aus dem vorherigen Fruchtstand dürfen nicht ausgesät werden. Die Genehmigung erteilt nach zwingender Anzeige die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Rechtlicher Ermessensspielraum der Behörden


Eine Anbaugenehmigung für wissenschaftliche Zwecke und/oder medizinische Verwendung kann nur durch das Institut für Arzneimittel und Medizinprodukte des Bundes erteilt werden. Auch hier hat eine Privatperson keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Anbau von Hanf zu erwirken.

Das generelle Verbot des Anbaus von Hanf zielt darauf ab, das in Nutzhanfplantagen oder bei Zierhanfanbau Hanfsorten mit hohem THC-Gehalt versteckt werden. Ein optisches Auseinanderhalten der Pflanzenarten ist nicht möglich. Einen rechtlichen Toleranzspielraum schaffte der sogenannte Cannabisbeschluss, in dem das Bundesverfassungsgericht den Behörden einen gewissen Grad der Abweisung eines Strafverfahrens erlaubt. Die Ausführung wird von den Landesbehörden umgesetzt, deren Interpretationen schwanken. Wenn eine Privatperson eine einzelne und noch dazu gering THC-haltige Hanfpflanze zur Zierde auf der Fensterbank stehen hat, ist die Eröffnung eines Strafverfahrens sehr unwahrscheinlich - aber möglich.